Mietbedingungen
1.Mietgegenstand
Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten, sowie die Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters untersagt. Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschließlich Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte an der Mietsache einzuräumen, oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untervermietungen oder Weiterverleih des Mietgegenstands untersagt.
2. Vertragsdauer
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teile einem Frachtführer übergeben worden ist bzw. der Vermieter den Mietgegenstand zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt hat. Die Mietzeit endet mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand beim Vermieter oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft. Frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Halbe Tage bleiben unberücksichtigt. Eine Verlängerung über die Vertragszeit hinaus bedarf es eines entsprechenden Übereinkommens.
3. Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt bei der Abholung des Mietgegenstandes vom Lagerplatz des Vermieters bzw. bei der Übergabe an den Frachtführer und endet nach ordnungsgemäßer Rückstellung an den vom Vermieter angegebenen Ort.
4. Mietzins
Der vereinbarte Mietzins gilt für einschichtigen Betrieb von maximal 40 Wochenarbeitsstunden. Die Miete ist in voller Höhe auch dann zu bezahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenützt wird. Die arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinaus geleisteten Stunden gelten als Überstunden und sind dem Vermieter unverzüglich nach Mietende anzugeben und zu belegen. Bei Überschreiten eines Wochenmietsatzes wird je Arbeitstag 1/5 dieses Mietsatzes berechnet. Verstößt er Mieter gegen diese Bestimmung oder erstattet er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben, so hat der Mieter eine Vertragsstrafe in der Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an den Vermieter zu bezahlen.
5. Mietberechtigung und Mietzahlung
Die Miete wird im Vorhinein berechnet und ist ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig. Für Zahlungsverzug, aus welchem Grund immer, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zur Zeit 12% p.a. kontokorrentmäßig zu berechnen.
Der Mieter tritt in der Höhe der Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei welchem das Gerät eingesetzt ist, an den Vermieter ab.
6. Nebenkosten
Die Miete versteht sich ohne Kosten für Fracht und Transport bei Hin- und Rücklieferung, sowie ohne Betriebsstoff und Personalkosten für die Einschulung und Betrieb.
7. Übergabe, Abnahme, Mängelrüge
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei der Rücklieferung oder bei der Bereitstellung zur Abholung in gereinigtem und betriebstüchtigem Zustand zu halten. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner im Pkt.8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, welche für die Beschaffung der Ersatzteile und die Behebung der Schäden notwendig ist.
8. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur an dem genannten Standort, in der beriebsgewöhnlichen Verwendung und unter Wahrung der erforderlichen Sorgfaltspflicht einzusetzen. Die Bedienungshinweise am Gerät bzw. die diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung sind unbedingt zu beachten. Das Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Die vorgeschriebenen Service- und Wartungsarbeiten sind auf Kosten des Mieters termingerecht durchzuführen; auftretende Schäden sind dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
9. Haftung
Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch das vom Vermieter beigestellte Personal, durch verschulden Dritter bzw. durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie Unfall, höhere Gewalt usw. verursacht worden ist. Wenn nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Mieter, eine entsprechende Versicherung so rechtzeitig abzuschließen, dass vom Mietbeginn bis Mietende der entsprechende Versicherungsschutz gegeben ist. Der Vermieter haftet für keinerlei Folgeschäden, die durch die Benutzung des Gerätes durch den Mieter oder Dritten entstehen. Auch nicht aus der Produkthaftung, sofern es sich um Sachschäden von Unternehmen handelt. Der Mieter verpflichtet sich ferner, den Vermieter klag- und schadlos zu halten, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Gerät stehen, von dritten Personen haftbar gemacht wird. Wenn der Mietgegenstand, aus welchen Gründen auch immer, nicht betriebsbereit ist, kann der Vermieter in keiner Weise für eine Kostenentschädigung herangezogen werden.
10. Reparaturen
Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Die laufenden Wartungsarbeiten und die laut Betriebshandbuch notwendigen Servicearbeiten sind vom Mieter auf dessen Kosten durchzuführen. Sollte bei einer Kontrolle vom Vermieter festgestellt werden, dass die Servicepflicht vom Mieter vernachlässigt wurde, ist er berechtigt, die Arbeiten durch sein Personal durchführen zu lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden aus Gründen der versäumten Servicepflicht gehen zu lasten des Mieters. Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Sollte ein Gerät nicht gemäß Pkt.9 versichert sein, geht eine strittige Reparatur zu Lasten des Mieters. Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen sind vom Mieter zu übernehmen bzw. sind Verschleißteile bei Mietbeginn und Mietende zu bewerten und die Abnützung dem Mieter in Rechnung zu stellen. Folgeschäden mangels Erneuerung von Verschleißteilen gehen zu Lasten des Mieters.
11. Personal
Das vom Vermieter beigestellte Personal gilt als Erfüllungshilfe des Mieters. Die Obsorgepflicht für dieses Personal betrifft den Mieter.
12. Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand in Steyr
